Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Vertragsgrundlagen des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) und des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV). Für Verlage gelten als Grundlage die gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen bzw. an Zeitschriften ab 1. Februar 2010. Davon abweichend stellen wir unsere Leistung per Tagessatz bzw. Beitragspauschale in Rechnung. Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild.
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets
Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem Lieferschein angegebenen
Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für die digitale Zweitverwertung von
Text und Bild.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden
Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches
Recht.

1. Angebot

1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag
in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zum Erstdruck oder zum Zweitdruck angeboten wird.
Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum Erstdruck angeboten.
1.2 Beiträge, die im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) angeboten werden, gelten
abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn, das Angebot enthält eine andere
Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung des freien Journalisten über
den Beitrag in Deutschland für ein Jahr seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstdruckrecht hat der Verlag/Auftraggeber Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages in
seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen
wird. Der freie Journalist darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem
Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
1.5 Beim Zweitdruckrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in
seinem Verbreitungsgebiet rechnen. Der freie Journalist kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch
den Verlag/Auftraggeber zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
1.6 Der Verlag/Auftraggeber erhält stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben,
für die er angenommen ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2. Annahme

2.1 Erhält der freie Journalist nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Ablieferung des Beitrages eine
Annahmeerklärung des Verlags/Auftraggebers, so kann er den Beitrag ohne weitere Bindung anderweitig anbieten.
Mündliche Absprachen sind vom Verlag/Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der freie Journalist
die mündliche Absprache schriftlich (auch per Mail), gilt der Vertrag gemäß dieses Bestätigungsschreibens als zustande
gekommen, es sei denn, der Verlag widerspricht dem schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang.
Bei Zusendung durch die Post gilt die Ablieferung am vierten Tag nach Absendung als bewirkt, bei elektronischer
Übermittlung am zweiten Tag nach Absendung.
2.2 Unverlangt eingereichte Beiträge brauchen nur zurückgesandt werden, wenn Rückporto beigelegt ist.

3. Fälligkeit des Honorars

3.1 Das Honorar ist sogleich nach Erhalt der Rechnung fällig. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30
Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über
dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
3.2 Wird in vereinbarten Ausnahmefällen keine Rechnung geschickt, ist das Honorar sogleich nach Veröffentlichung
fällig, spätestens zwei Wochen nach der Annahme. Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar
ohne Rücksicht auf eine verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag
eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.
3.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine
Teilvergütung in Höhe von 50 Prozent der Gesamtvergütung zu zahlen. Der freie Journalist ist berechtigt, bis zu 30
Prozent der Gesamtvergütung als Vorschuss bei Auftragserteilung zu verlangen.

4. Belegexemplare

Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf mindestens ein Belegexemplar.

5. Redaktionelle Verwendung

Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Verlag/Auftraggeber ist dieser im Innenverhältnis
allein etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.

6. Honorarangaben, Mehrwertsteuer, Aufwendungen

6.1 Alle Honorarangaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Der Verlag/Auftraggeber ersetzt dem freien Journalisten unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die
Auslagen, die er ausschließlich im Interesse und für Zwecke des Verlags gemacht hat (Auslagenersatz), sowie die
Beträge, die er für den Verlag auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten, Zusatzarbeiten),
soweit der freie Journalist dem Verlag die erforderlichen Nachweise liefert. Alternativ zur Abrechnung durch Nachweis
können vom Journalisten die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge geltend gemacht werden.
Als Auslagen werden beispielsweise anerkannt:
Arbeitsmittel: Physikalische Datenträger in doppelter Ausführung, Bänder, Backup-Medien, Gebühren für
Schnittplatznutzung, Buchung von Teams oder anderen Mitarbeitern, Leihwagen, Bereitstellung von Eigen-Pkw,
notwendige Versicherungen bzw. Erweiterungen von Versicherungen bei besonderen Umständen des Auftrags
(beispielsweise Einsätze in Krisenregionen), Trainingskosten für den Einsatz von Technologien oder als Vorbereitung auf
Einsätze, Fachliteratur, soweit sie extra beschafft werden muss, Zugangskosten für Datenbanken oder vergleichbare
Quellen sowie Downloadgebühren für Dateien, Versandkosten (Standardversand: Deutsche Post), besondere Software
(nicht: Standardsoftware des jeweiligen Einsatzbereiches) wie etwa InDesign
Pkw-Nutzung: 0,54 Euro pro Kilometer (gemäß ADAC-Kostenberechnung)
Bahnnutzung: Fahrkarte 1. Klasse (für Fahrten mit einer Fahrtdauer von über drei Stunden; außerdem, soweit wegen
besonderer Umstände, z.B. Terminvorbereitung, die Nutzung der 2. Klasse nicht praktikabel ist), ansonsten Fahrkarte 2. Klasse
Flugreise: Business-Class, soweit dies wegen der Begleitung von Personen im Rahmen eines Auftrags zweckmäßig ist
oder weitere, besondere Umstände dies erforderlich machen, z.B. Terminvorbereitung
Übernachtungskosten: Hotel der gehobenen Mittelklasse
Tagesspesen (Verpflegung, Bewirtung): entsprechend LStR39
Telekommunikation: Soweit für einen Auftrag ein Telekommunikationsaufwand von über 10 Euro entsteht, können die
notwendigen Kosten durch Einzelabrechnung abgerechnet werden, alternativ durch einem am Auftragsvolumen
orientierten Telefonkommunikationszuschlag von 10 Prozent auf den Auftragswert, bei Auslandsreisen 20 Prozent.
Datenkommunikation: Bei Übermittlung besonders großer Datenmengen, die nicht mehr von den marktüblichen,
durchschnittlichen Flatrate-Tarifen erfasst werden, werden die notwendigen Mehrkosten für eine Änderung des Tarifs
oder die einzelnen Mehrkosten berechnet, mindestens aber 30 Euro. Als notwendiger Mehrbetrag gilt die Differenz
zwischen den bestehenden Tarifen und den
neuen Tarifen für die Mindestvertragsdauer ab Änderung.
6.3 Notwendige und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden neben dem o.a. Auslagenersatz zusätzlich jeweils
entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit abgerechnet, mindestens aber mit ¼
Stunde Arbeitszeit. Soweit für die Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig ist, mindestens mit 1 Stunde Arbeitszeit.
Zu den notwendigen Zusatzarbeiten zählen beispielsweise:
– Erstellung und Übermittlung von CD-ROM/DVD oder einem anderen physischen Datenträger
– Schulungen zur Vorbereitung der Durchführung eines Auftrags in inhaltlicher oder technischer Hinsicht
sowie bei
– Texten: Neue Einleitungen/Strukturen erarbeiten, Infokästen organisieren, Besorgen geeigneter Fotografien,
Komplettproduktion der Seite (Druckvorstufe)
– Fotografien: digitale Nachbearbeitung durch Beschriftung oder Archivierung
– Filmmaterial: Schnitt
Die komplette Seitenproduktion wird mindestens mit 100 Prozent Zuschlag auf das maßgebliche Texthonorar berechnet.
6.4 Soweit ein Auftrag Überstunden zu ungewöhnlichen, vorher nicht vereinbarten Tageszeiten oder Wochentagen
erfordert, kann auf den jeweiligen Stundensatz oder den entsprechenden Teil des vereinbarten Honorars ein Zuschlag
erhoben werden. Bei der Berechnung für Zeitzuschläge sind nur volle Stunden zu berücksichtigen.
Die Zeitzuschläge betragen:
1. 25 Prozent des tatsächlich vereinbarten Honorars für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
2. 50 Prozent des tatsächlich vereinbarten Honorars, soweit die Arbeiten an Sonntagen verrichtet werden
3. 100 Prozent des tatsächlich vereinbarten Honorars soweit die Arbeiten an
a) gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes (abhängig vom Sitz des Journalisten, bei Arbeit in
Einrichtungen des Auftraggebers das Bundesland, in dem sich diese Einrichtung befindet) oder
b) an Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr (London-Zeit) verrichtet werden.
c) Treffen mehrere Zeitzuschläge nach Absatz 2 für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur der jeweils höhere
Zuschlag gezahlt.
6.5 Nimmt der Journalist einen Kurztermin wahr, wird im Falle einer Abrechnung nach Arbeitszeit mindestens 50 Prozent
des maßgeblichen Tagessatzes berechnet.
6.6 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer vor der Fertigstellung des Beitrags, schuldet
er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie Journalist muss sich allerdings Verdienste anrechnen
lassen, die er aufgrund der Kündigung des Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen
Zeitraums.
6.7. Bei einer digitalen Zweitverwertung von Texten und Fotos wird je nach Nutzungsart ein prozentualer Aufschlag auf
die Honorare der Mittelstandsempfehlung vorgenommen. Die Höhe der Aufschläge richtet sich vor allem nach der Dauer
der Verfügbarkeit. Bei online nutzbaren elektronischen Archiven bzw. bei CD-ROM ist das ausschlaggebende
Honorierungskriterium die Aufnahme eines Textes an sich. Die Höhe des Aufschlags richtet sich danach, ob das
elektronische Archiv kostenfrei oder kostenpflichtig zugänglich ist.

7. Honorar, Berechnungsgrundlage, Erlösbeteiligung

7.1. Die Berechnung des Honorars erfolgt nach Arbeitsaufwand (inklusive Recherchen, Informationsbeschaffung und
-sichtung, Koordinationstätigkeit), Nutzungsumfang und Nutzungsdauer. In das Honorar fließen darüber hinaus ein:
Sachkenntnis des Journalisten, spezifische Zusatzqualifikationen, Erfahrung.
Für Nutzungseinräumungen, die nicht im Tagessatz bzw. in der vereinbarten Beitragspauschale enthalten sind, werden
Zuschläge berechnet.
7.2. Das Honorar für die Einräumung des Rechts einer Datenbanknutzung inklusive des Rechts, das Nutzungsrecht an
einen Dritten zu übertragen, beträgt 60 % des Bruttoerlöses, den der Verlag/Auftraggeber aus der Nutzung erzielt bzw.
erzielen könnte, mindestens aber 60% des Ersthonorars.
7.3. Werden einzelvertraglich dem Verlag weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so sind für folgende Nutzungen
mindestens nachstehende zusätzliche Vergütungen zu zahlen:
a) Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten: 55 % des Bruttoerlöses, den der Verlag aus der Nutzung erzielt
oder erzielen könnte, mindestens aber 55 % des Ersthonorars
b) Nutzung des Beitrags in anderen Objekten desselben Verlages (einschließlich der Nutzung in Buchform,
ausschließlich der digitalen Zweitverwertung): 60 % des Bruttoerlöses, den der Verlag aus der Nutzung erzielt oder
erzielen könnte, mindestens aber 55 % des Ersthonorars
c) Erwerb von Nutzungsrechten auch für die Verbreitung im Ausland: 110 % des Ersthonorars bezogen auf die
Gesamtauflage
d) Das Honorar für die Einräumung des Senderechts muss mindestens 110 % über den Sätzen des maßgeblichen
Ersthonorars liegen.

8. Anzuwendendes Recht

8.1 Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen
Vereinbarungen im Übrigen stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Urheberrecht.
8.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des freien Journalisten.
8.3 Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der
Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann.

9. Gewährleistung

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung:
Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der
Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen
schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in
schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der
Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag
zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn
ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen.
Der Verlag/Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von
Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet
werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-,
Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen
Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und
dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als
bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der
Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den
Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der
Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die
Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die
Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber kann mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das
Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist
stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten
angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen
oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des
Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und
sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und
diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von
Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung
oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten)
ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel arglistig
verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper
oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine
Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine
vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
Quelle: DJV